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   OVG Sachsen, 28.08.2023 - 1 B 47/23   

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OVG Sachsen, 28.08.2023 - 1 B 47/23 (https://dejure.org/2023,24893)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28.08.2023 - 1 B 47/23 (https://dejure.org/2023,24893)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28. August 2023 - 1 B 47/23 (https://dejure.org/2023,24893)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 80a Abs. 3, VwGO § 48 Abs. 1 Nr. 3a, VwGO § 80c, BImSchG § 3 Abs. 2, BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1, BImSchG § 63, Verordnung (EU) 2022/2577 Art. 3 Abs. 1 Satz 1
    Windenergieanlage; Nachbarantrag; Wohngebäude; Schattenwurf; Beschattungsdauer; Vollzugsfolgenabwägung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Sachsen, 21.06.2023 - 1 B 309/22

    Windenergieanlage; Nachbarantrag; Lärmbelästigung; Schallimmissionsprognose;

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2023 - 1 B 47/23
    Zur Nachbarschaft gehören jedenfalls Eigentümer und Bewohner von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. September 2018 - C 24.16 -, Rn. 20, juris; Senatsbeschl. v. 21. Juni 2023 - 1 B 309/22 -, juris Rn. 34).

    Abschattungen, die durch Rotorbewegungen von Windkraftanlagen ausgelöst werden, sind wegen des ständigen Wechsels mit Phasen von Lichteinwirkungen als Veränderung der natürlichen Lichtverhältnisse zu werten und unterfallen daher eine Form des Lichts den Immissionen des § 3 Abs. 2 BImSchG (vgl. Schulte/Michalk, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 66. Ed., Stand: 1. Januar 2022, BImSchG § 3 Rn. 30; Senatsbeschl. v. 21. Juni 2023 - 1 B 309/22 -, juris Rn. 63).

    Abschattungen, die durch Rotorbewegungen von Windkraftanlagen ausgelöst werden, sind wegen des ständigen Wechsels mit Phasen von Lichteinwirkungen als Veränderung der natürlichen Lichtverhältnisse zu werten und unterfallen daher als eine Form des Lichts den Immissionen des § 3 Abs. 2 BImSchG (vgl. Schulte/Michalk, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 66. Ed., Stand: 1. Januar 2022, BImSchG § 3 Rn. 30; Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 100. EL Januar 2023, BIm- SchG § 3 Rn. 69; Senatsbeschl. v. 21. Juni 2023 - 1 B 309/22 -, juris Rn. 34; Senatsbeschl. v. 21. Juni 2023 - 1 B 309/22 -, juris Rn. 63) und können daher schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) bewirken.

    Bei Einhaltung einer solchermaßen festgelegten maximalen Beschattungsdauer sind erhebliche Nachteile oder Belästigungen der Nachbarschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht zu befürchten (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Juni 2023 - 1 B 309/22 -, juris Rn. 64; VGH BW, Beschl. v. 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 53; OVG Schl.-H., Beschl. v. 5. Oktober 2015 - 1 MB 22/15 -, juris Rn. 8; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 31. März - 1 A 10858/20 -, juris Rn. 190; OVG NRW, Urt. v. 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 226; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. Mai 2021 - OVG 11 N 54.17 -, juris Rn. 10; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 227).

    Insofern kann dahinstehen, ob die LAI-Hinweise den Begriff der Erheblichkeit für Nachteile und Belästigungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG überdehnen und auch längere Beeinflussungen der natürlichen Lichtverhältnisse durch Rotordrehungen noch als unerheblich anzusehen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Juni 2023 - 1 B 309/22 -, juris Rn. 64 unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urt. v. 15. März 2022 - 11 K 14594/17 -, juris Rn. 63).

    Diese Regelung über die gesetzlich typisierte Dringlichkeit der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen (Senatsbeschl. v. 21. Juni 2023 - 1 B 309/22 -, juris Rn. 70) ist aber - ebenso wie die Beschränkung einer gerichtlichen Anordnung nach § 80c Abs. 3 VwGO - vorliegend nicht einschlägig, weil die Entscheidung des Senats nicht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung ergeht.33 Ebenso wenig besteht für den Senat Veranlassung, den oben festgestellten Mangel gemäß § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO außer Acht zu lassen.

    Das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme zählt, abgesehen vom Teilbereich der Immissionskonflikte (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), zu den in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführten öffentlichen Belangen, die einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen können (vgl. Rieger, in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 166; BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187-194, juris Rn. 11; Senatsbeschl. v. 21. Juni 2023 - 1 B 309/22 -, juris Rn. 55).

    Obschon bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Falle der Drittanfechtung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. September 2018 - 7 C 24.16 -, juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 21. Juni 2023 - 1 B 309/22 -, juris Rn. 57), ist diese Vorschrift bereits deshalb beachtlich, weil es sich um eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers handelt, die bei der Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 -, juris Rn. 12; Senatsbeschl. v. 21. Juni 2023 - 1 B 309/22 -, juris Rn. 57).

    Dieser gesetzlich typisierten Dringlichkeit der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen (Senatsbeschl. v. 21. Juni 2023 - 1 B 309/22 -, juris Rn. 70) stehen auf Seiten des Antragstellers bezüglich der Anlagenerrichtung keine auch nur im Ansatz vergleichbar schwer wiegenden Interessen gegenüber.

  • BVerwG, 27.09.2018 - 7 C 24.16

    Abfallverbrennungsanlage Rostock: Oberverwaltungsgericht muss erneut entscheiden

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2023 - 1 B 47/23
    Obschon bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Falle der Drittanfechtung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. September 2018 - 7 C 24.16 -, juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 21. Juni 2023 - 1 B 309/22 -, juris Rn. 57), ist diese Vorschrift bereits deshalb beachtlich, weil es sich um eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers handelt, die bei der Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 -, juris Rn. 12; Senatsbeschl. v. 21. Juni 2023 - 1 B 309/22 -, juris Rn. 57).

    Diese Fehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können (BVerwG, Urt. v. 27. September 2018 - 7 C 24.16 -, juris Rn. 36 m. w. N.).

    Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten - wie hier - nach § 61 Nr. 1 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die Verfahrensfehler ungeachtet der sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit einer Klage führen (BVerwG, Urt. v. 27. September 2018 - 7 C 24.16 -, juris Rn. 37 m. w. N.).

  • VGH Hessen, 30.06.2023 - 9 B 2279/21

    Verlängerung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2023 - 1 B 47/23
    Hierfür muss das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass der Mangel in absehbarer Zeit behoben sein wird, und es muss offensichtlich sein, dass die Behebung möglich ist, etwa wenn bereits ein ergänzendes Verfahren zu Mängelbehebung eingeleitet worden ist (HessVGH, Beschl. v. 30. Juni 2023 - 9 B 2279/21.T -, juris Rn. 75 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 20/5165, S. 16).

    Dabei ist im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes eine restriktive Auslegung geboten (HessVGH, Beschl. v. 30. Juni 2023, a. a. O., Rn. 75 unter Hinweis auf Siegel, NVwZ 2023, 462, 463).

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 5.18

    Abschaltung; Addition; Artenschutz; Beteiligungsberechtigung; Brutstätte;

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2023 - 1 B 47/23
    Speziell mit Blick auf die standortbezogene Vorprüfung stellt die durch das Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) neuformulierte Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG mit dem ausdrücklichen Verweis auf Nr. 2.3 Anlage 1 deren Prüfungsmodalitäten klar; es bedarf dagegen keiner Vorprüfung und erst recht keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn keine der in Nr. 2.3 Anlage 1 aufgeführten besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen (BVerwG, Urt. v. 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, juris, Rn. 31 unter Hinweis auf BT-Drs. 18/11499, S. 78).
  • BVerwG, 27.06.2017 - 4 C 3.16

    Aufklärung; Außenbereich; Baugenehmigung; Ferkelaufzuchtstall; Gebot der

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2023 - 1 B 47/23
    Das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme zählt, abgesehen vom Teilbereich der Immissionskonflikte (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), zu den in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführten öffentlichen Belangen, die einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen können (vgl. Rieger, in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 166; BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187-194, juris Rn. 11; Senatsbeschl. v. 21. Juni 2023 - 1 B 309/22 -, juris Rn. 55).
  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2023 - 1 B 47/23
    Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen der Nummern 1 bis 3a zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 7 C 19.02

    Nanopartikel; Gesundheitsrisiko; Schutzpflicht; Vorsorgepflicht;

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2023 - 1 B 47/23
    Die individuellen Nachbarrechte werden zielgerichtet durch die drittschützende Schutz- bzw. Vermeidepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 hinreichend geschützt, während dem in Nr. 2 der Regelung normierten Vorsorgeprinzip keine drittschützende Wirkung zukommt (BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, juris Rn. 11 f.; BayVGH, Beschl. v. 31. Januar 2022 - 22 CS 21.3059 -, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 25.06.2014 - 9 A 1.13

    Planfeststellung; Naturschutzvereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2023 - 1 B 47/23
    Wird eine Vorprüfung durchgeführt, so prüft das Gericht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG die behördliche Einschätzung lediglich darauf, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde gelegt wird (BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - juris Rn. 26).
  • BVerfG, 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11

    Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG an die Interessenabwägung bei der Entscheidung

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2023 - 1 B 47/23
    Die Folgen, die sich für den einzelnen Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, sind regelmäßig nur dann beachtlich, wenn sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24. August 2011 - 1 BvR 1611/11 -, juris Rn. 13; Senatsbeschl. v. 21. Juni 2023 - B 309/22 -, juris Rn. 69; VGH BW, Beschl. v. 20. Oktober 2022 - 14 S 3815/21 -, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 28.07.2022 - 7 B 15.21

    Genehmigung Windenergieanlage

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2023 - 1 B 47/23
    Obschon bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Falle der Drittanfechtung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. September 2018 - 7 C 24.16 -, juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 21. Juni 2023 - 1 B 309/22 -, juris Rn. 57), ist diese Vorschrift bereits deshalb beachtlich, weil es sich um eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers handelt, die bei der Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 -, juris Rn. 12; Senatsbeschl. v. 21. Juni 2023 - 1 B 309/22 -, juris Rn. 57).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.2022 - 14 S 3815/21

    Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von zwei Windenergieanlagen;

  • BVerwG, 28.04.2020 - 4 B 39.19

    Nachbarklage gegen die Genehmigung einer Windfarm

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 A 8.16

    Bestimmtheit; Erkennbarkeit; Gesamtinhalt des Planergänzungsbeschlusses;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 10 S 1312/22

    Antrag auf Regelung der Vollziehung; Rechtsschutzbedürfnis bei später

  • BVerwG, 15.06.2021 - 4 VR 6.20

    Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung

  • BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 9.17

    Klage eines Grundstücksnachbarn gegen den Planergänzungsbeschluss zur Änderung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2023 - 8 B 230/23

    Einhaltung des Abstands zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen

  • VGH Bayern, 31.01.2022 - 22 CS 21.3059

    Widerruf einer nachträglichen Anordnung zur Beschränkung des Betriebs von

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 8 S 534/15

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Windenergieanlage - Lärm und Schattenwurf

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.03.2021 - 1 A 10858/20

    Klage gegen Windenergieanlagen bei Metzenhausen erfolglos: Anwohner kann sich

  • BVerwG, 13.07.1973 - VII C 6.72

    Zulässigkeit einer Klage - Anspruch von Eigentümern, Mietern und Pächtern eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2021 - 8 A 973/15

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

  • BVerwG, 31.07.2006 - 9 VR 11.06

    Einstweilige Anordnung; Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses;

  • OVG Sachsen, 10.08.2020 - 1 B 246/20

    Nachbarwiderspruch; aufschiebende Wirkung; Gebietserhaltungsanspruch;

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.10.2015 - 1 MB 22/15

    Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten durch Verlagerung der Überprüfung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2021 - 11 N 54.17

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage

  • VG Stuttgart, 15.03.2022 - 11 K 14594/17

    Bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber einer vom Nachbarn betriebenen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2023 - 10 S 1584/22

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von

    Mit dem Verzicht auf diese Rügen trägt der Kläger neben dem zwischenzeitlichen Vorliegen der beauflagten Bodenanalyse dem Umstand Rechnung, dass es nach dem hier anwendbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 43; Beschluss vom 28.07.2022 - 7 B 15.21 - NVwZ 2022, 1634 Rn. 12; Senatsurteil vom 12.10.2022 - 10 S 2903/21 - NuR 2023, 271 = juris Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 21; SächsOVG, Beschluss vom 28.08.2023 - 1 B 47/23 - juris Rn. 39 m. w. N.), am 01.02.2023 in Kraft getretenen § 26 Abs. 3 BNatSchG (Art. 1 Nr. 2 und Art. 3 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20.07.2022, BGBl. I S. 1362) keiner Ausnahme- bzw. Befreiungsentscheidung mehr bedarf und dass die erneuerbaren Energien gemäß § 2 Satz 2 EEG als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist.
  • OVG Sachsen, 28.12.2023 - 1 C 15/22

    Windenergieanlage; Nachbarklage; Klageänderung; Infraschall; Brandgefahr;

    Der Kläger kann sich insoweit nicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG stützen, der zwar grundsätzlich drittschützend ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Juli 2008 - 7 B 19.08 -, juris Rn. 12 und v. 9. September 2013 - 7 B 2.13 bis 7 B 4.13 -, juris Rn. 20; Senatsbeschl. v. 28. August 2023 - 1 B 47/23 -, juris Rn. 16), diesen Drittschutz aber nur der Nachbarschaft einer genehmigungsbedürftigen Anlage vermittelt.

    Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers, die an einzelne Brände bei WEA oder sonstige Schadensereignisse (z. B. Absturz von Eurofightern) und Naturkatastrophen in Deutschland anknüpfen, lassen nicht erkennen, dass er durch die in Streit stehende WEA einem über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden und daher unzumutbaren Unfallrisiko ausgesetzt würde (vgl. Senatsbeschl. v. 28. August 2023 - 1 B 47/23 -, juris Rn. 42).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2024 - 3a S 9.23

    Vorläufiger Rechtsschutz - Drittanfechtung - Landschaftsrahmenplan -

    Im Übrigen kommt das gesetzgeberische Anliegen, dass der vorläufige Vollzug von Genehmigungen für Windenergieanlagen als besonders bedeutsamer und äußerst dringlicher Infrastrukturvorhaben so weitgehend wie möglich zugelassen werden soll, zwischenzeitlich auch in den durch das Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) neu geschaffenen Bestimmungen des § 80c VwGO zum Ausdruck, die die §§ 80 und 80a VwGO in Verfahren wie dem vorliegenden punktuell ergänzen (vgl. BT-Drucks. 20/5165, S. 15, und OVG Bautzen, Beschluss vom 28. August 2023 - 1 B 47/23 - juris Rn. 20).
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